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Ab dem 6. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2010 unterliegt der zu genehmigende Fahrzeugtyp nur zu Überwachungszwecken der in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 festgelegten Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind gemäß Anhang 9 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 in die Unterlagen aufzunehmen, die in den Anlagen 1 und 2 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung dieser Richtlinie dargestellt sind. Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt diese Beschreibungsbögen der Kommission. Diese Verpflichtung betrifft nicht die Verlängerung bestehender Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie. Zum Zwecke dieses Überwachungsverfahrens wird ein Fahrzeug nicht als ein neuer Fahrzeugtyp eingestuft, wenn das Fahrzeug nur geringfügig von der UN/ECE-Regelung Nr. 51 Nummern 2.2.1 und 2.2.2 abweicht.
Die Erteilung der EG-Typgenehmigungen für Fahrzeugtypen erfolgt ab den in Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Terminen. Für die Erteilung nationaler…
Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 51, über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Verzeichnis der Anhänge ANHANG I: Vorschriften für die eg-typgenehmigung für einen kraftfahrzeugtyp…
Ab dem 15. Juli 2010 a) erkennen die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG…
„ANHANG III 1. Es gelten die technischen Anforderungen der a) Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 ; b) Nummern 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.