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„ANHANG III 1. Es gelten die technischen Anforderungen der a) Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 ; b) Nummern 2 und 6 sowie die Anhänge 3 bis 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59 . 2. Für die Anwendung der unter Nummer 1 genannten Vorschriften gilt Folgendes: a) ‚Unbeladenes Fahrzeug‘ bedeutet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit einer Masse gemäß 2.6 der Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie, jedoch ohne Fahrer; b) unter dem Begriff ‚Mitteilungsblatt‘ ist der Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 der Anhänge I und II zu verstehen; c) unter ‚Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen‘ sind die Mitgliedstaaten zu verstehen; d) bezugnahmen auf die Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG zu verstehen; e) die Fußnote 1 in Nummer 2.2.6 ist wie folgt zu verstehen: ‚Die Definition der Klassen ist in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG enthalten.‘
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen…
„Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie…
Weitere Angaben: 1.1. Gegebenenfalls Liste der Fahrzeugtypen gemäß 3.1.2.3.2.3 des Anhangs III der UN/ECE-Regelung Nr. 51: 1.2. Motor 1.2.1. Hersteller: 1.2.2.…
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/157/EWG Es wird folgende Nummer 6 angefügt: „6.…
In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand Richtlinie/Verordnung Fundstelle im Amtsblatt…
"Fahrzeug" Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) oder N1 (Fahrzeuge zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.