Erwägungsgrund 1 32019D1260
Gemäß Artikel 15.1 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens wird von den Vertragsparteien ein Handelsausschuss eingesetzt, der unter anderem in Fällen, die in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen sind, Änderungen zu diesem Abkommen prüfen oder Bestimmungen dieses Abkommens ändern kann.