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Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 51, über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die Richtlinie 70/157/EWG dadurch an den technischen Fortschritt anzupassen, dass sie in Einklang mit den technischen Vorschriften dieser Regelung gebracht wird. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Übernahme des obligatorischen Verfahrens zur Überwachung der Geräuschemissionen von Kraftfahrzeugen, das in der UN/ECE-Regelung Nr. 51 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung vorgesehen ist. Sollte dies unterbleiben, würde die Richtlinie hinsichtlich des technischen Fortschritts hinter der Regelung zurückbleiben.
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 70/157/EWG sind die Geräuschpegel für Kraftfahrzeuge mehrmals gesenkt worden, zuletzt im Jahr 1995. Die letzte Senkung…
Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und…
Da sich die Vorschriften für Fahrzeug-Emissionen und Kraftstoffverbrauch in mehr als 35 Jahren entwickelt haben und sich mittlerweile auf über 24 Richtlinien…
Ab dem 6. Juli 2008 bis zum 6. Juli 2010 unterliegt der zu genehmigende Fahrzeugtyp nur zu Überwachungszwecken der in Anhang 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Verzeichnis der Anhänge ANHANG I: Vorschriften für die eg-typgenehmigung für einen kraftfahrzeugtyp…
Diese Richtlinie ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.