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Es ist jedoch zweck- und verhältnismäßig, Ausnahmen und Abweichungen für Fahrzeuge vorzusehen, die nur noch eine kurze Betriebsdauer haben oder die bereits mit seitlichen Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld ist, oder bei denen die Nachrüstung mit Spiegeln, die der vorgenannten Richtlinie genügen, unwirtschaftlich ist.
Die bereits zugelassenen Fahrzeuge sollten mit Spiegeln ausgestattet werden, die die seitlichen toten Winkel verkleinern und den technischen Anforderungen der…
Fahrzeuge gemäß Artikel 2, die mangels verfügbarer und wirtschaftlich vertretbarer technischer Lösungen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, die den…
Schwere Lastkraftwagen, die vor den Zeitpunkten für die Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG bereits mit Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet wurden,…
Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die einzelstaatlichen Maßnahmen unterliegen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG in Kraft getreten…
Mit der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die…
Fahrzeuge, die bereits zugelassen sind, unterliegen somit nicht der Richtlinie 2003/97/EG. Erst im Jahr 2023 dürften diese Fahrzeuge vollständig aus dem Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.