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Die Vorschriften und Verfahren dieser Richtlinie sollten nicht für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gelten, bei denen der Tag der Erstzulassung und/oder Typgenehmigung und/oder Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2000 liegt und die überwiegend aufgrund ihres historischen Interesses betrieben werden.
Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie…
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M2 und bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht von mehr als 5 Tonnen, jedoch nicht mehr als 10 Tonnen, sowie…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011, jedoch für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III, Fahrzeuge der Klasse N2 und Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse…
Nach der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge sollen geeignete Bestimmungen erlassen werden,…
Es ist daher notwendig sicherzustellen, dass bestimmte Arten der in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG aufgeführten Maschinen und Geräte, die aus rein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.