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Der Bewerber muss die in Anhang VI vorgeschriebenen Sprachkenntnisse vorweisen, welche für die Infrastrukturen geprüft werden, für die die Bescheinigung beantragt wird.
für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über Sprachkenntnisse als Grundlage für die Anerkennung gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die bei Bedarf in geeigneter Weise nachzuweisen sind.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.
Der Bewerber muss eine Prüfung seiner beruflichen Kenntnisse und seiner Befähigung für die jeweiligen Infrastrukturen bestanden haben, für die die Bescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.