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Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer
folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:
bei Studienabschlüssen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den erfolgreichen Abschluss geeigneter Studiengänge, die den Anforderungen nach Buchstabe a gleichwertig sind; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde,
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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