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In Ausnahmefällen ist die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Sinne des Artikels 31 der Richtlinie 2004/18/EG oder des Artikels 40 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar nach der Aufhebung des Vertrags zulässig. In diesen Fällen könnte die Anwendung zwingender Gründe gerechtfertigt sein, wenn aus technischen oder anderen zwingenden Gründen die verbleibenden Vertragsverpflichtungen zu diesem Zeitpunkt nur von dem Wirtschaftsteilnehmer erfüllt werden können, dem der Auftrag erteilt wurde.
wenn dringliche Gründe auf Grund von Krisensituationen es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die verkürzten Fristen gemäß Artikel 33 Absatz 7, einzuhalten,…
Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Anwendung eines Verfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung unmöglich oder völlig unangemessen…
Diese Art der Mindest-Stillhaltefrist soll nicht gelten, wenn die Richtlinie 2004/18/EG oder 2004/17/EG nicht die vorherige Veröffentlichung einer…
Um eine mögliche Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Unwirksamkeit in den…
Die unter diese Richtlinie fallenden Aufträge sind durch besondere Anforderungen an Komplexität, Informationssicherheit und Versorgungssicherheit…
In den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie 2004/17/EG ist für Aufträge, die auf Rahmenvereinbarungen beruhen, keine vorherige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.