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Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte, das heißt extreme Abweichungen vom Durchschnittswert, und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege eines Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.
Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die nicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effizienzwerten…
Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Erkenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung von…
Die Mitgliedstaaten beschaffen unter Einhaltung der gemäß dem Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen hinsichtlich Qualität und Genauigkeit die erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten verwenden unbeschadet des Absatzes 4 Erhebungen oder andere statistisch validierte Verfahren für wenigstens 90 % der gesamten…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Analyse der Badegewässerqualität nach den in Anhang I aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anhang V…
Die Mitgliedstaaten sollten so weit möglich statistische Verfahren verwenden, vorausgesetzt, diese Verfahren entsprechen internationalen Normen und tragen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.