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In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die Anforderungen zur Erreichung der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Umweltziele in der gesamten Flussgebietseinheit abgestimmt werden, einschließlich der Ausweisung von Durchmischungsbereichen in grenzüberschreitenden Wasserkörpern.
Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich…
Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereichs in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte für Grundwasserkörper, die im Gebiet von zwei…
Den Mitgliedstaaten sollte in bestimmten Fällen gestattet sein, Ausnahmen von den Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das…
bei Einleitungen über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, das Erfordernis einer vorherigen Regelung, wie ein Verbot der Einleitung von…
Mitgliedstaaten, die die Absätze 3 bis 7b zur Anwendung bringen, tragen dafür Sorge, dass die Anwendung die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.