Art. 8d 32008L0105
Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren Umweltqualitätsnormen für die einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe fest, die unter die in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Kategorien fallen, wenn die Mitgliedstaaten diese Schadstoffe als Risiko für Wasserkörper in einer oder mehreren ihrer Flussgebietseinheiten einstufen, und wenden diese an.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. Dezember 2027 die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Umweltqualitätsnormen mit. Die Kommission stellt sicher, dass Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.Spätere Aktualisierungen der Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe, die von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ermittelt wurden, und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen werden in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete aufgenommen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellen sind.
Wurden Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe auf Unionsebene gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt und in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgenommen, so haben diese Umweltqualitätsnormen Vorrang vor gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf nationaler Ebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe. Die auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen werden auch von den Mitgliedstaaten angewendet, um festzustellen, ob von den in Anhang II Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen ein Risiko ausgeht.
Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit ein Wasserkörper einen guten chemischen Zustand eines Oberflächengewässers im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht.