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Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters erfasst wurden.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG. Der Referenzzeitraum…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung…
Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit…
Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder…
Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.