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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung einer guten Qualität der Badegewässer und eines hohen Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten in der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die Verhinderung einer Verschlechterung ihres Zustands und — wo…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken hochwasserbedingter Schäden, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.