Art. 1 Nr. 2 Buchst. a 32026L0805RICHTLINIE (EU) 2026/805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung und der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer 24 erhält folgende Fassung: „24. ‚guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers‘: der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für…
Art. 2 Nr. 24 32000L0060RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
„guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers“ : der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz…
Art. 3 Abs. 1a Buchst. i 32008L0105Umweltqualitätsnormen
auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22.…
Erwägungsgrund 32 32008L0105Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für…
Art. 8d Abs. 3 32008L0105Einzugsgebietsspezifische Schadstoffe
Die Einhaltung der geltenden nationalen Umweltqualitätsnormen oder gegebenenfalls der auf Unionsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen ist erforderlich, damit…