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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Anhänge zu ändern und bestimmte technische Anforderungen sowie Kontrollvorschriften festzulegen. Da es sich hierbei…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und geeignete Übergangsregelungen zu erlassen. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V an den technischen Fortschritt und…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Anhänge I bis VI, die Anhänge VIII bis X sowie Anhang XV zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.