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Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG umfasst besondere Anforderungen für das Verbringen von Verpackungsmaterial aus Holz sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, in die Gemeinschaft. Diese Anforderungen stützen sich auf den Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM) Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) .
Ist es für die Einfuhr von Verpackungsmaterial aus Holz in ein Drittland Voraussetzung, dass das Verpackungsmaterial aus Holz nach dem ISPM 15 Standard…
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen nach Kapitel 2.1 des ISPM 15 Standards.
ISPM 15 Standard: Internationaler Standard für Verpackungsmaterial aus Holz, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (Bekanntmachung des…
den Absätzen 3 und 4
Anhang IV, Teil A, Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert: 1. Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form…
Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG enthält zusätzlich zu den gemäß dem Standard Nr. 15 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderung, dass eingeführtes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.