Art. 97 32016R2031
Verpackungsmaterial aus Holz, das mit der Markierung gemäß Artikel 96 versehen wurde, wird nur repariert, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Person, welche die Reparatur durchführt, ist ein gemäß Artikel 98 ermächtigter registrierter Unternehmer;
das verwendete Material und die angewendete Behandlung sind für die Reparatur zulässig;
die Markierung wird, soweit erforderlich, erneut angebracht.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Regelungen in Bezug auf das Material, die Behandlung und die Markierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Bei diesen Durchführungsrechtsakten werden die einschlägigen internationalen Standards und insbesondere des ISPM15 berücksichtigt.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Unternehmer früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft von dem Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.