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Um auch weiterhin ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Bekämpfung des Steuerbetrugs und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten zu wahren, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, dass sie die zusammenfassenden Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen vierteljährlich abgeben können, wenn diese keinen wesentlichen Betrag ausmachen. Die Mitgliedstaaten, die ein stufenweises Inkrafttreten dieser Möglichkeit wünschen, sollten für diesen Betrag übergangsweise einen höheren Wert festsetzen dürfen. Ebenso sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Wirtschaftsbeteiligten zu gestatten, dass sie die Informationen über innergemeinschaftliche Dienstleistungen vierteljährlich abgeben können.
Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen und innerhalb von ihnen festzulegender Grenzen den Steuerpflichtigen in Bezug auf die…
Damit der Informationsabgleich für die Betrugsbekämpfung von Nutzen ist, müssen die innergemeinschaftlichen Umsätze vom Lieferer für denselben Steuerzeitraum…
Um diesen Betrug wirksam bekämpfen zu können, muss die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Mehrwertsteueranspruch entsteht, innerhalb einer Frist von…
Um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt, sollten die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten sollten in die Lage versetzt werden, in bestimmten Fällen den Erwerber von Gegenständen oder den Dienstleistungsempfänger als…
Die Auswirkungen der Beschleunigung des Informationsaustauschs auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen und die in diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.