Art. 11 32008L0119
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.