Erwägungsgrund 4 32008L0124
Beide Richtlinien ermächtigen die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt ist.
Beide Richtlinien ermächtigen die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ amtlich anerkannt ist.