Erwägungsgrund 4 32008L0025
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2002/87/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die technischen Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, namentlich mit dem Ziel, den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten und bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung jener Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.