Erwägungsgrund 4 32008L0027
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Anwendung der Richtlinie 2001/18/EG erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen stellen darauf ab, bestimmte Anhänge anzupassen sowie die Anmeldungskriterien und die Schwellenwerte festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.