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Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2002/87/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die…
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2006/43/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die…
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2004/109/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die…
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2001/83/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die…
Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2001/18/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die…
Da es sich bei den an der Richtlinie 2000/53/EG durch die vorliegende Richtlinie vorgenommenen Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.