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Da die Kommission durch die Entscheidung 2005/646/EG ein Verzeichnis der Orte erstellt hat, die das in Anhang V Randnummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Interkalibrierungsnetz bilden sollen, sollten die Bezugnahmen auf abgelaufene Fristen gestrichen werden.
Die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden unbeschadet…
Die Richtlinie 83/183/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Da die Kommission die in Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2000/53/EG genannten Durchführungsvorschriften durch die…
Ziffer vii erhält folgende Fassung: „vii) Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das…
Die Richtlinie 96/5/EG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Die Richtlinie 98/18/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.