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Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 erhält folgende Fassung: Technische Anpassungen dieser Richtlinie
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Ausschussverfahren
Anhang V Randnummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:
Ziffer vii erhält folgende Fassung: „vii) Die Kommission erstellt den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erstellt.“
Ziffer ix erhält folgende Fassung: „ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats, die gemäß den Ziffern i bis viii festgelegt werden und die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen und binnen sechs Monaten nach Abschluss der Interkalibrierung veröffentlicht.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.