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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen. Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs ermöglicht.
Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die im Anhang beschriebenen Komponenten.
Jede Produktionsstätte bekommt von der nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, einen dreistelligen Code zugewiesen.
Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, wendet sich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates. Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten Verpackungseinheit angebracht wird.
Die Hersteller stellen sicher, dass auf Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, eine eindeutige Kennzeichnung gemäß dem in Artikel 15 geregelten…
Das System dient zur Erhebung und Speicherung von Daten, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, damit die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit…
Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge „DE“ zu…
Die Hersteller stellen sicher, dass ihre Produkte, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, eine Typen-, Chargen- oder…
Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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