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Gemäß dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.
Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der…
Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit…
Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen: a) sie führen ein Verzeichnis aller…
Die Unternehmer müssen unter gebührender Berücksichtigung der technologischen Machbarkeit über Systeme und Verfahren verfügen, mit denen ermittelt werden kann,…
Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisiertes Verfahren für die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.