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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors ein Verfahren einführen, mit dessen Hilfe während der gesamten Lieferkette und des gesamten Lebenszyklus Daten über Explosivstoffe erfasst werden können.
Die Unternehmen sind durch dieses Datenerfassungsverfahren in der Lage, die Explosivstoffe so zurückzuverfolgen, dass der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung während eines Zeitraums von zehn Jahren nach Lieferung oder, sofern bekannt, nach Ablauf des Lebenszyklus des Explosivstoffs, aufbewahrt und gepflegt werden, auch wenn die Unternehmen den Geschäftsbetrieb eingestellt haben.
Die in Absatz 2 genannten Daten werden in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen und vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen…
Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils…
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der…
Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten,…
Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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