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Unbeschadet der vorstehenden Schlussfolgerung ist es angezeigt, bei Fluoxastrobin und Prothioconazol weitere Informationen zu bestimmten Aspekten einzuholen. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht vor, dass die Aufnahme eines Stoffes in Anhang I an Bedingungen geknüpft sein kann. Daher ist es angebracht, vorzuschreiben, dass Fluoxastrobin zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Oberflächenwasser und nicht in Ratten vorkommende Metaboliten weiter untersucht wird, dass Prothioconazol zur Bestätigung der Risikobewertung in Bezug auf Derivate der Triazol-Metaboliten und körnerfressende Vögel und Säugetiere weiter untersucht wird und dass die Antragsteller die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorlegen.
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht…
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann…
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG…
Unbeschadet dieser Schlussfolgerung sollten zu bestimmten Punkten weitere Informationen eingeholt werden. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG sieht…
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung…
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird folgender Eintrag am Ende der Tabelle angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.