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Den verschiedenen Bewertungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollten Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol in Anhang I der Richtlinie aufgenommen werden, damit Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.
Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln enthalten die Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG und…
Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin,…
Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der…
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden am Ende der Tabelle folgende Einträge angefügt: Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung…
Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.