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Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:
Diese Richtlinie gilt für alle Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Qualität der…
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die…
Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten prüfen die Auswirkungen ihrer Maßnahmenprogramme auf Gewässer außerhalb ihrer Meeresgewässer, um die Gefahr von Schäden in diesen Gewässern…
Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.