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Diese Verordnung gilt für die in den Artikeln 4 bis 12 genannten Ökosysteme Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.
in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;
in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden oder ihrem Untergrund;
in Gewässern, am Meeresgrund oder im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer eines Mitgliedstaats ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften der Union für die Meeresgewässer der Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht für Küstengewässer oder…
Sie beziehen sich auf einen Bereich, in dem ein Mitgliedstaat Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt;
Mitgliedstaat und Gebiet eines Mitgliedstaats das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft…
das Küstenmeer eines Mitgliedstaats,
Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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