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Bei der zweiten Art von Sonderfällen sollte die Kommission die Angelegenheit prüfen und innerhalb von sechs Monaten antworten. Sie sollte gegebenenfalls die Empfehlungen des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.
Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm…
Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im…
Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen…
Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die…
Die Kommission entscheidet über den Antrag eines Mitgliedstaats binnen drei Monaten, nachdem die Mitgliedstaaten ihre Bemerkungen vorgetragen haben. Die…
Die Kommission analysiert den Zusatzbericht und, soweit relevant, auch den Entwurf des Bewertungsberichts gemäß Artikel 13 sowie die Empfehlung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.