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Beschließt ein Mitgliedstaat, der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet Zusatz- oder Ergänzungsdienste, die nicht mit den Universaldienstverpflichtungen nach dieser Richtlinie in Zusammenhang stehen, zugänglich zu machen, wie die Zustellung von Renten und Postanweisungen in ländlichen Gebieten, so sollten diese Dienste keinem Ausgleichsmechanismus unterworfen werden, der Beiträge spezifischer Unternehmen erfordert. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen Finanzhilfen für solche Zusatz- oder Ergänzungsdienste gewähren. Außer bei Universaldiensteanbietern dürfen Genehmigungen nicht an die Verpflichtung geknüpft werden, derartige Zusatzdienste anzubieten.
Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese…
Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Allgemein- und Einzelgenehmigungen zu erteilen, wenn dies im Verhältnis zum verfolgten Ziel gerechtfertigt…
Postdiensteanbieter können gehalten sein, zur Finanzierung des Universaldienstes beizutragen, wenn ein Ausgleichsfonds vorgesehen ist. Bei der Entscheidung…
In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt…
Die Mitgliedstaaten gewähren für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.