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Die bereits jetzt in der Richtlinie 97/67/EG verankerten Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit sollten auch weiterhin für jeden Finanzierungsmechanismus gelten, und jede Entscheidung in diesem Bereich sollte auf der Grundlage transparenter, objektiver und nachvollziehbarer Kriterien erfolgen. Insbesondere sollten die Nettokosten des Universaldienstes unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde berechnet werden, und zwar als Differenz zwischen den Nettokosten der Tätigkeit eines benannten Universaldiensteanbieters mit Universaldienstverpflichtungen und ohne Universaldienstverpflichtungen. Bei der Berechnung sollten alle sonstigen relevanten Elemente, einschließlich der einem für die Erbringung des Universaldienstes benannten Postdiensteanbieter entstehenden marktrelevanten Vorteile, des Anspruchs auf einen angemessenen Gewinn sowie der Anreize für Kosteneffizienz, berücksichtigt werden.
In einigen Mitgliedstaaten kann noch eine externe Finanzierung der restlichen Nettokosten des Universaldienstes erforderlich sein. Daher sollte genau festgelegt…
Mit Blick auf den Übergang zu einem voll für den Wettbewerb geöffneten Markt und um sicherzustellen, dass Quersubventionen den Wettbewerb nicht beeinträchtigen,…
In der Richtlinie 97/67/EG wird für die Bereitstellung des Universaldienstes der Benennung von Universaldiensteanbietern der Vorzug gegeben. Die Mitgliedstaaten…
Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen: —…
Zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Erbringung der Universaldienstleistungen legen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldienstleistungen…
Erbringen mehrere Postunternehmen Dienstleistungen im Bereich des Universaldienstes, so sollte von allen Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie prüfen, ob…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.