Art. 33 32009L0145Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Lieferanten für jede Produktionsperiode über die jeweilige Menge des in Verkehr…
§ 6 Abs. 7 ErhaltungsVVerordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten
Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr…
§ 6 Abs. 5 ErMiVVerordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen
Wer Saatgut von Erhaltungsmischungen in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Kalenderjahres dem Bundessortenamt die Menge des in den Verkehr gebrachten…
Art. 15 Abs. 1 32008L0062Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche…
Art. 13 32010L0060RICHTLINIE 2010/60/EU DER KOMMISSION vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Erzeuger für jede Produktionsperiode die jeweilige Menge der in den Verkehr gebrachten…