Art. 15 32008L0062
Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger ihnen vor Beginn einer jeden Produktionsperiode die Größe und den Standort der Saatguterzeugungsfläche melden.
(2)
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 14 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.