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Es sollten formale Anforderungen vorgesehen werden, nach denen eine Sorte ohne amtliche Prüfung zugelassen werden kann. Zudem ist es notwendig, hinsichtlich der Bezeichnung gewisse Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/53/EG und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten vorzusehen.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/53/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine…
Es sollten formale Anforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erhaltungssorte oder eine für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtete Sorte ohne…
Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/91/EG…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine…
Diese Ausnahmen sollten sich auf die grundlegenden Anforderungen für die Zulassung einer Sorte und die formalen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/90/EG…
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erster Satz der Richtlinie 2002/55/EG wird keine amtliche Prüfung verlangt, wenn die folgenden Informationen für eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.