Erwägungsgrund 5 32008L0062
Es sollten formale Anforderungen vorgesehen werden, nach denen eine Sorte ohne amtliche Prüfung zugelassen werden kann. Zudem ist es notwendig, hinsichtlich der Bezeichnung gewisse Abweichungen von den Anforderungen der Richtlinie 2002/53/EG und der Verordnung (EG) Nr. 930/2000 der Kommission vom 4. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen über die Eignung von Sortenbezeichnungen für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten vorzusehen.