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In allen Mitgliedstaaten besaß der Staat ganz oder teilweise ein Fernmeldemonopol, das durch Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an eine oder mehrere Einrichtungen übertragen wurde, die für die Errichtung und den Betrieb des Netzes und für das Anbieten der dazugehörigen Dienste zuständig waren. Diese Rechte umfassten häufig nicht nur das Anbieten der Dienste zur Nutzung des Netzes, sondern auch die Bereitstellung von Endeinrichtungen zum Anschluss an das Netz für die Benutzer. In den letzten Jahrzehnten sind hinsichtlich der technischen Merkmale des Netzes und insbesondere bei den Endgeräten einschneidende Veränderungen eingetreten.
Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon,…
Technische und wirtschaftliche Entwicklungen haben die Mitgliedstaaten veranlasst, das System der besonderen oder ausschließlichen Rechte im Fernmeldewesen zu…
Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten das Recht haben, Endeinrichtungen einzuführen, zu vertreiben, einzurichten, in Betrieb zu…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die neuen Schnittstellen des öffentlichen Netzes den Benutzern zugänglich sind und dass deren technische Merkmale durch…
„Unternehmen“: Güter oder Dienstleistungen anbietende öffentliche oder private Einrichtungen, denen der Staat besondere oder ausschließliche Rechte betreffend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.