Erwägungsgrund 12 32018L1972
Der Rechtsrahmen sollte die Nutzung von Funkfrequenzen durch alle elektronischen Kommunikationsnetze abdecken, einschließlich der neu entstehenden Funkfrequenznutzung zur Eigennutzung durch neue Arten von Netzen, die ausschließlich aus autonomen Systemen mobiler Funkgeräte bestehen, die ohne eine zentrale Verwaltung oder einen zentralen Netzbetreiber drahtlos miteinander verbunden sind und nicht unbedingt mit der Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Entwicklung der drahtlosen 5G-Kommunikationsumgebung werden solche Netze wahrscheinlich insbesondere außerhalb von Gebäuden und auf den Straßen entstehen zur Nutzung in den Bereichen Verkehr, Energie, Forschung und Entwicklung, elektronische Gesundheitsdienste, Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, Internet der Dinge, Maschine-Maschine-Kommunikation und vernetzte Fahrzeuge. Folglich sollte die Anwendung zusätzlicher nationaler Anforderungen an die Inbetriebnahme oder die Verwendung derartiger Funkanlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der wirksamen und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen sowie der Vermeidung funktechnischer Störungen einführen, die Grundsätze des Binnenmarktes widerspiegeln.