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Angesichts der Höhe der in diesem Sektor erforderlichen Investitionen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einen Übergangszeitraum bestimmte innerstaatliche Bestimmungen, die die Auslegung der Beförderungsmittel oder Ausrüstungen und die Beförderung durch den Ärmelkanal-Tunnel betreffen, beizubehalten. Darüber hinaus sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Bahn zwischen Mitgliedstaaten und Staaten, die Vertragsparteien der Organisation für die Zusammenarbeit der Eisenbahnen (OSJD) sind, beizubehalten und zu erlassen, bis Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS-Übereinkommen) und Anhang II Abschnitt II.1 der vorliegenden Richtlinie und damit das RID harmonisiert worden sind. Innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte die Kommission die Auswirkungen dieser Bestimmungen bewerten und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Diese Bestimmungen sollten in dieser Richtlinie als „zusätzliche Übergangsbestimmungen“ aufgeführt werden.
II.1 RID Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei das Wort „RID-Vertragsstaat“ gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat“…
Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts und der Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I.1 (1.9), des Anhangs II Abschnitt II.1 (1.9) und des Anhangs III Abschnitt…
In Drittländern zugelassene Beförderungsmittel sollten vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen von ADR, RID und ADN und dieser Richtlinie…
In ADR, RID und ADN sind einheitliche Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter festgelegt. Diese Vorschriften sollten auch auf…
I.1 ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei“ gegebenenfalls durch das Wort…
Durch die Harmonisierung der für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter geltenden Bedingungen sollte die Berücksichtigung besonderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.