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Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer derzeit anwenden, unannehmbar. Infolgedessen sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin die betreffenden Vorgänge vollständig oder teilweise der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, keine Gesellschaftssteuer auf alle oder Teile der unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge zu erheben, so darf es ihm nicht mehr möglich sein, die Steuer wieder einzuführen.
Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.
In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin Gesellschaftssteuer erheben, sind weiterhin strenge Vorschriften vorzusehen, insbesondere betreffend…
Die Konzeption eines Binnenmarkts setzt voraus, dass die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Binnenmarkts auf Kapital, das im Rahmen einer…
Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung der Artikel 4 bis 14 ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen, wenn einer der in Artikel 1 genannten Vorgänge a)…
Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz nicht überschreiten.…
Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.