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In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin Gesellschaftssteuer erheben, sind weiterhin strenge Vorschriften vorzusehen, insbesondere betreffend Befreiungen und Senkungen.
Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie…
Bis zum Inkrafttreten der in Absatz 1 genannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten die geltenden nationalen Vorschriften beibehalten.Die Mitgliedstaaten…
Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer…
Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften,…
Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten…
Einige in den Mitgliedstaaten geltende Steuerbefreiungen ergeben sich aus Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die infolge ihres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.