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Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsbeteiligten führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden, so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Niveau der von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt wird. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn…
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen…
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern…
Nach den Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser…
Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf die Bestimmungen über Audits, das Format von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.