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Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zugelassen werden, in denen die zuständigen Behörden die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung stellen. Sollten Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen anzunehmen.
Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie…
Nach der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft…
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die…
Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den…
Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern erfolgen gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15.…
Die Richtlinie 2006/88/EG enthält die Gesundheits- und Hygienevorschriften für das Inverkehrbringen sowie die Einfuhr in die Gemeinschaft und die Durchfuhr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.