Gesetze
Gesetz wird geladen …
Genetisch verändertes Vermehrungsmaterial und genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in Verkehr gebracht und Obstsorten sollten nicht amtlich registriert werden, sofern nicht alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, jegliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen, wie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehen.
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG…
Die genetisch veränderten Rebsorten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001…
GVM, für deren Beseitigung keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen zur Begrenzung ihres Kontakts mit der Bevölkerung und der Umwelt vorgesehen sind, fallen…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für…
Die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung wurde…
Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.