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Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllt;
die Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen.
Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG bestehen, werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn der genetisch veränderte Organismus gemäß der vorgenannten Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.
Sollen aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten nur dann in Verkehr gebracht, wenn das aus diesem Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die bestimmt sind Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche Genehmigung erteilen können, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 angenommen werden.
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder
für Zuchtzwecke oder
als Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt.
den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und in den nach…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich…
Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial, das die Anforderungen und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, der Qualität,…
Versorger dürfen Vermehrungsmaterial nur dann in den Verkehr bringen, wenn es den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
„Inverkehrbringen“ bedeutet Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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