Art. 13 32008L0094
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Arten von nationalen Insolvenzverfahren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, sowie sämtliche diese Verfahren betreffenden Änderungen mit.Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union .